Gesellschaft
   9 Jahre
Foto: ComQuat/ Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

BGH erlaubt Leihmutterschaft

Eine Leihmutterschaft ist für ein schwules Paar eine interessante Möglichkeit, Eltern zu werden. Bisher war dies jedoch schwierig, denn in Deutschland ist es grundsätzlich nicht erlaubt, ein Kind von einer fremden Frau austragen zu lassen. Nicht endgültig geklärt war bisher aber die Frage, wie es mit der Anerkennung einer ausländischen Leihmutterschaft in Deutschland aussieht. Die Gerichte vertraten dazu die Auffassung, dass dies gegen die deutsche Rechtsordnung verstoße. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt: Wenn das Verfahren im Ausland anerkannt wurde, dann gilt das auch hierzulande.

In dem aktuellen Fall hatten zwei Berliner eine Leihmutter in den USA gefunden, verwendet wurden dazu die Spermien von einem der beiden eingetragenen Lebenspartner. Ein Gericht in Kalifornien hatte das Verfahren für rechtmäßig erklärt und beide als Eltern anerkannt, während die Frau nicht als Mutter galt. Das Berliner Standesamt hatte nur den biologischen Vater eingetragen, nicht aber den Partner. Der BGH hat nun entschieden, dass beide Männer als Eltern angesehen werden müssen, weil das Kind Anspruch auf zwei Eltern habe. Es gebe zwar auch die Möglichkeit der Stiefkindadoption, doch dies wäre für das Kind nicht vorteilhaft.

Das BGH-Urteil gilt nicht nur für schwule Männer, sondern für alle Paare, unabhängig von der sexuellen Orientierung. Entscheidend ist nach Ansicht der Richter, dass mindestens ein Elternteil mit dem Kind biologisch verwandt ist. Außerdem darf die Leihmutter keine eigene Eizelle ausgetragen haben, weil man ihr sonst die Mutterschaft nicht absprechen könne. Mit diesem Urteil sind zwar Leihmutterschaften in Deutschland weiterhin verboten. Wer sich aber die Durchführung in einem anderen Land leisten kann, wo dies erlaubt ist, hat in Zukunft hierzulande keinerlei Nachteile.

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