Gesellschaft
   9 Jahre
Foto: Martin C. John / Wikimedia

Karlsruhe stärkt kirchliche Sonderrechte

Das Bundesverfassungsgericht hat den Sonderstatus der Kirche im Arbeitsrecht bestätigt. Ein Arzt aus Düsseldorf, der bei einem katholischen Krankenhaus angestellt war, hatte gegen seine Kündigung aufgrund von „Illoyalität“ geklagt, die er nach seiner Wiederheirat erhalten hatte. Nachdem der Arzt in den Vorinstanzen recht bekommen hatte, legte das Krankenhaus Verfassungsbeschwerde ein – mit Erfolg.

Die Verfassungsrichter entschieden, das Bundesarbeitsgericht müsse den Fall neu prüfen, denn „Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts“ seien zu wenig berücksichtigt worden.  Der Staat habe die Pflicht zur „weltanschaulich-religiösen Neutralität", was ihm die Bewertung von „Glauben und Lehre einer Kirche oder Religionsgemeinschaft als solche verwehrt“, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.

Das Urteil hat weit reichende Konsequenzen auch für die zahlreichen schwulen und lesbischen Angestellten der katholischen Kirche, denen bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung ebenfalls die Kündigung droht.

Der Lesben- und Schwulenverband Deutschlands (LSVD) kritisierte das Gerichtsurteil daher scharf: „Viele Menschen werden damit in Geiselhaft der katholischen Morallehre genommen, denn kirchliche Träger haben vielerorts praktisch ein Monopol bei Einrichtungen im Sozial-, Gesundheits- und Erziehungswesen“. Rund 40 Prozent aller Arbeitsstellen in diesen Bereichen seien bei katholischen Trägern angesiedelt, die ihre Angebote „nicht mit den Kirchensteuern, sondern mit staatlichen Zuschüssen und den Beiträgen der Benutzer finanzieren“, so der LSVD in einer Stellungnahme. Der Gesetzgeber sei daher aufgefordert, die „gesellschaftlichen Realitäten anzuerkennen und der unhaltbaren, weltfremden Kündigungspraxis der Katholischen Kirche einen Riegel vorzuschieben“.

 

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