Gesellschaft
   11 Jahre
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Großer Fortschritt in Sachen Gleichstellung

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat heute erneut die Rechte eingetragener Lebenspartner gestärkt. Das bislang geltende Verbot der Sukzessivadoption für schwule und lesbische Paare wurde vom ersten Senat des Gerichts einstimmig für verfassungswidrig erklärt. Die Richter sahen darin eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), schließlich sei „davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe“, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.

Das oberste deutsche Gericht räumte dem Gesetzgeber nun eine Frist bis zum 30. Juni 2014 ein, in der eine verfassungskonforme Neuregelung getroffen werden muss. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Lebenspartnerschaftsgesetz „mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartner möglich ist.“

Das Urteil wurde insbesondere von Vertretern oppositioneller Parteien begrüßt. Auch der Lesben- und Schwulenverband zeigte sich erfreut und forderte, das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption ebenfalls aufzuheben. Dieses könne durch das heutige Urteil ohnehin in zwei Schritten umgangen werden.

Auch auf europäischer Ebene erging heute ein mit Spannung erwartetes Urteil: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg rügte die österreichische Gesetzgebung, die gleichgeschlechtlichen Paaren die Stiefkindadoption verwehrt, während diese für unverheiratete Heterosexuelle möglich ist. Die Kammer des Gerichtshofes sah darin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention). Allerdings machten die Richter klar, dass die EU-Staaten weiterhin nicht dazu verpflichtet sind, die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen.

 

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