Gesellschaft
   13 Jahre
Foto flammenhannes / photocase.com

Transsexuellengesetz passé

Transsexuelle müssen sich künftig nicht mehr die Geschlechtsteile entfernen oder umformen lassen, um ihren Personenstand zu ändern. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Geklagt hatten Betroffene aus Hamburg, Kiel, Köln und Berlin.

Unzumutbar

Das höchste deutsche Gericht befand, es sei unzumutbar, von einem Transsexuellen zu verlangen, "dass er sich derartigen risikoreichen, mit möglicherweise dauerhaften gesundheitlichen Schädigungen und Beeinträchtigungen verbundenen Operationen unterzieht, wenn sie medizinisch nicht indiziert sind, um damit die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit seiner Transsexualität unter Beweis zu stellen".

Nach bisherigem Recht waren transgeschlechtliche Menschen vor dem Gesetz als Frau oder Mann erst nach einer Änderung ihres Personenstandes anerkannt. Voraussetzung: Kastration und Sterilisation. Die dauerhafte, operativ hergestellte Fortpflanzungsunfähigkeit war bislang nach Paragraf 8 des Transsexuellengesetzes die Voraussetzung für die Änderung des Personenstands.

Die Änderung verpflichtete unter anderem zur Entfernung von Penis und Hoden beziehungsweise von Gebärmutter und Eierstöcken. Dies sollte laut Gesetz dazu dienen, die "dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit" zu garantieren und die "Angleichung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts" zu erreichen.

Personenstand

Der Personenstand ist das offizielle juristische Geschlecht, das in die Geburtsurkunde eingetragen ist. Transsexuelle Menschen hatten nach dem Gesetz bislang zwei Möglichkeiten, die Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht zu beanspruchen: Die Änderung des Vornamens ("Kleine Lösung") oder zusätzlich auch des Personenstandes.

Die Vorschriften dieser "großen Lösung" hat das Verfassungsgericht nun gekippt: Sie seien unvereinbar mit der Menschenwürde und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Die entsprechenden Passagen des Transsexuellengesetzes wurden mit sofortiger Wirkung aufgehoben; sie sind bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes nicht mehr anwendbar.

Ohne Personenstandsänderung gab und gibt es eine Vielzahl von Situationen, in denen sich transgeschlechtliche Menschen immer wieder outen müssen: etwa gegenüber Arbeitgebern, Behörden, Vermietern, Banken, Versicherungen. Das Fehlen der Personenstandsänderung hatte bisher auch Konsequenzen für die Möglichkeit zu Heiraten oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, für das Adoptionsrecht und nicht zuletzt für das persönliche Wohlbefinden der Betroffenen.

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