Gesellschaft
   10 Jahre
Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

Homosexuelle können Asyl bekommen

Homosexuelle können in Europa Asyl bekommen, wenn ihre Lebensweise in ihrer Heimat verboten ist und auch tatsächlich verfolgt wird. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in drei Fällen aus den Niederlanden entschieden. Wenn allerdings Gesetze bestehen, die homosexuelle Handlungen verbieten, ohne dass dies verfolgt wird, reicht dies als Asylgrund nicht aus.

Nach einer europäischen Richtlinie, die sich auf die Bestimmungen der Genfer Konvention bezieht, kann jemand, der wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, in einem europäischen Land einen Asylantrag stellen. Bisher war nicht klar, ob auch Schwule und Lesben unter die Kategorie „soziale Gruppe“ fallen. Der EuGH hat dies nun bejaht. Allerdings müsse die Verfolgung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstelle.

Im konkreten Fall hatte der oberste niederländischen Gerichtshof drei Klagen von Asylbewerbern aus Sierra Leone, Uganda und Senegal zu entscheiden. Homosexuelle Handlungen stehen in allen drei Ländern unter Strafe und können mit strengen Strafen belegt werden, die von hohen Geldstrafen bis zu – in manchen Fällen sogar lebenslänglichen – Freiheitsstrafen reichen. Die Niederlande hatten die Fälle dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Urteil hat der EuGH auch grundsätzlich festgestellt, dass die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Außerdem könne man von den Menschen nicht verlangen, ihre Homosexualität geheim zu halten. Dies würde der Anerkennung ihrer Identität widersprechen.

In Zukunft werden die nationalen Behörden in einem Asylverfahren prüfen müssen, inwieweit die rechtlichen Vorschriften auch tatsächlich angewandt werden. Dabei müssen sie insbesondere ermitteln, ob im Herkunftsland des Antragstellers die in solchen Rechtsvorschriften vorgesehene Freiheitsstrafe in der Praxis verhängt wird. Dies wird auch Einfluss auf die Entscheidung der deutschen Asylbehörden haben, die bisher oft die konkrete Verfolgung im Einzelfall belegt haben wollten.

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